Kitzrettung – der Landwirt trägt Verantwortung!

Viele Landwirte stehen auf dem Standpunkt, es sei ausschließlich die Aufgabe der Jäger, zu verhindern, dass Kitze bei der Mahd verletzt oder getötet werden. Diese Ansicht trifft nicht zu. Zwar sind die Jäger aufgrund ihrer Hegeverpflichtung gem. Paragraph 1 des BJagdG verpflichtet, an Maßnahmen zur Kitzrettung mitzuwirken, die überwiegende Pflicht trifft jedoch den Landwirt und zwar aus folgenden Gründen:

  • Erstens ist der Landwirt für die Betriebsgefahr seiner landwirtschaftlichen Maschinen verantwortlich und muss deshalb Sorge dafür tragen, dass keine Personen- oder Sachschäden entstehen.
  • Zweitens trifft den Landwirt genauso eine Hegeverpflichtung wie den Jäger, da die Hege eines gesunden und artenreichen Wildbestandes eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist.
  • Drittens macht sich ein Landwirt strafbar, der ohne geeignete eigene Schutzmaßnahmen den Mähtod der Kitze billigend in Kauf nimmt. Gem. § 17 Nr. 1 Tierschutzgesetz ist derjenige strafbar, der ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet.
Ein Landwirt, der sich weder mit den Jägern abstimmt noch eigene Maßnahmen gegen den Mähtod unternimmt, nimmt billigend in Kauf, dass er während des Mähvorganges im Gras abgelegte Kitze tötet, und macht sich deshalb strafbar. Hierzu gibt es mehrere Gerichtsentscheidungen (vgl. etwa AG Hadamar, Urt. v. 29.09.2004, Az. 1 DS 3 Js 12550/03).

Neuere Urteile bekräftigen darüber hinaus, dass sich der Landwirt gegenüber dem Jäger schadensersatzpflichtig macht, wenn er gegen das Tierschutzgesetz verstoßen hat, indem er nicht alles Zumutbare getan hat, um den Verlust von Rehkitzen so gering wie möglich zu halten. Da es den Jägern in aller Regel auf die Erhaltung des Lebens der Kitze und damit ihren „Zuchtwert“ ankommt, wird von den Gerichten als Schadenshöhe regelmäßig der „Zuchtwert“ angesetzt. Das AG Bitburg, bestätigt durch das LG Trier, hat dabei ein Rehkitz mit 680,00 EUR bewertet (vgl. AG Bitburg, Az. 5 C 327/04, LG Trier, Az. 1 S 183/04).

Fazit: Der Landwirt hat in einem höheren Maß eine Pflicht zur aktiven Mitwirkung an der Verhinderung des Mähtods von Rehkitzen. Ihn trifft nicht nur die Hegeverpflichtung wie den Jäger, sondern er macht sich strafbar, wenn er zumutbare Maßnahmen unterlässt.

Quelle: BJV–NEWSLETTER AUSGABE 30. APRIL 2015
Warenkorb